Auf zweifache Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft ein. Bei seiner Einvernahme vom 2. Juni 2020 erklärte C.________, das Material, also ein Grossteil davon, sei vor Abschluss des Leasingvertrags im Juni 2019 geliefert worden. Bis Ende Juni 2019 habe der Beschuldigte sämtliches Material gehabt (Z. 186 f.).