3 lichkeit einer solchen Gefährdung ist vom Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4). Nicht einzuziehen sind Gegenstände etwa dann, wenn sie einem Dritten gehören bzw. nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr nicht anzunehmen ist (BAU- MANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 69 StGB).