SR 311.0]). Bei der Sicherungseinziehung handelt es sich um eine sachliche Massnahme, weshalb sie unabhängig von der Strafbarkeit der beschuldigten Person angeordnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4; BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 69 StGB). Sie verlangt jedoch einen hinreichenden Bezug zwischen den einzuziehenden Gegenständen und der Anlasstat (sog. Deliktskonnex). An die zusätzlich erforderliche Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung sind keine hohen Anforderungen zu stellen.