5. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, weshalb sie eine gesetzliche Grundlage, einen hinreichenden Tatverdacht sowie Verhältnismässigkeit voraussetzt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a) oder wenn sie einzuziehen sind (Bst.