Des Weiteren werde bestritten, dass die beschlagnahmten Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient hätten oder bestimmt gewesen seien. Allenfalls habe der Beschuldigte diese zur Produktion von verbotenen Betäubungsmitteln genutzt. Bestimmt habe sich aber nicht die Beschwerdeführerin, welcher der Beschuldigte versichert habe, keine Widerhandlungen gegen das BetmG begehen zu wollen, strafbar gemacht. Ausserdem sei beim Beschuldigten ein Cannabis-Typification-Test gefunden worden, was seine Absicht bestätige, die Pflanzen auf ihren THC-Gehalt testen zu wollen.