Bei der Beurteilung der angegebenen Zahlen zu offenen Leasingraten, Warenwert gemäss Leasingvertrag und Warenwert gebe es selbstverständlich Differenzen. Wenn die Staatsanwältin diese als nicht stimmig einstufe, so fehle ihr das Verständnis für unternehmerische Vorgänge. Es sei auch nicht branchenüblich, den beschriebenen administrativen Aufwand mit Seriennummern, genauen Produktbeschrieben etc. zu führen. Die Eigentumsverhältnisse seien eindeutig belegt. Des Weiteren werde bestritten, dass die beschlagnahmten Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient hätten oder bestimmt gewesen seien.