3. Vorliegend streitig ist eine Beweismittel- resp. eine Einziehungsbeschlagnahme. Die Staatsanwaltschaft begründet diese Massnahme kurz gesagt damit, die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die technischen Komponenten ihr gehören würden und dem Beschuldigten mittels Leasingvertrag zur Verfügung gestellt worden seien, seien nicht glaubhaft und müssten als nachgeschoben gelten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten Bestandteile der Indooranlage dem Beschuldigten gehören würden. Aus diesem Grund werde die Herausgabe an die Beschwerdeführerin verweigert.