Die Beschwerdeführerin macht geltend, Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände zu sein. Sie hat dadurch ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Herausgabe und somit an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.