___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September 2020 Beschwerde. Sie beantragte die sofortige Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 verlauten, die fragliche Anlage habe zu keinem Zeitpunkt in seinem Eigentum gestanden, weshalb sich ein Entscheid über die Vernichtung der Anlage seiner Verfügungsmacht entziehe.