Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 machte die C.________ GmbH erstmals Eigentumsansprüche an den beschlagnahmten technischen Gerätschaften geltend. Nachdem sie weitere Abklärungen in der Sache getätigt hatte, hielt die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 31. August 2020 die Beschlagnahme der Materialien und des Zubehörs zum Betreiben der Hanf- Indooranlage aufrecht. Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die C.________ GmbH wurde verweigert. Gegen diese Verfügung erhob die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September 2020 Beschwerde.