f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es gibt keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. a-e StPO wird vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: