Eine Befangenheit wäre nur dann zu bejahen, wenn die Verfehlungen besonders krass wären und wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). Derartige Pflichtverletzungen sind vorliegend nicht auszumachen. 4.4 Zusammengefasst erkennt die Beschwerdekammer in Strafsachen aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwänden keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO als befangen erscheinen zu lassen.