147 StPO). Allein aufgrund der Aussage der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller durch Fürsprecher B.________ vertreten werde und dieser für ihn sprechen werde, er deshalb nicht dazwischen sprechen solle, ist demnach kein Anschein der Voreingenommenheit auszumachen. Die Gesuchsgegnerin führte zudem richtig aus, dass wenn einer als Strafbehörde tätigen Person prozessuale oder materielle Fehler unterlaufen, diese nach ständiger Rechtsprechung noch keinen hinreichenden Anschein einer Befangenheit begründen, sondern mit den entsprechenden Rechtsmitteln anzufechten sind.