6 sein Fragerecht nicht in unzulässiger Weise beschnitten. Das Fragerecht des Gesuchstellers wurde im Übrigen nach seinem Ausschluss durch Fürsprecher B.________ weiterhin gewahrt (vgl. Z. 436 ff. des Protokolls der Einvernahme von D.________ vom 23. Januar 2020; vgl. insoweit ebenso RIKLIN, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 147 StPO).