63 Abs. 2 StPO). Auch wenn die Erklärung der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller durch Fürsprecher B.________ vertreten werde und dieser für ihn sprechen werde, weshalb er nicht dazwischen sprechen solle, insoweit missverständlich gewesen sein mag, als dass grundsätzlich auch der Gesuchsteller selbst ein Fragerecht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen, wonach das Fragerecht im Regelfall dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen ist), rechtfertigt dies nicht das ungebührliche Verhalten des Gesuchstellers.