Dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller unterbrochen hat, ist folglich nicht zu beanstanden und stellt kein ungerechtfertigtes Torpedieren seines Fragerechts dar. Der Ausschluss des Gesuchstellers von der Einvernahme erfolgte, wie dargetan wurde, aufgrund seines ungebührlichen Verhaltens (vgl. Art. 63 Abs. 2 StPO).