_ vom 23. Januar 2020). Es trifft zwar zu, dass die Parteien – d.h. auch der Gesuchsteller als beschuldigte Person – und ihre Rechtsbeistände das Recht haben, der einvernommenen Person Fragen zu stellen (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung bestimmt indes, wann und wie das Fragerecht ausgeübt wird (vgl. WOHLERS, a.a.O., N. 6 zu Art. 147 StPO mit Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Ein Recht der beschuldigten Person, während der Einvernahme ungefragt dazwischen zu sprechen, besteht nicht. Dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller unterbrochen hat, ist folglich nicht zu beanstanden und stellt kein ungerechtfertigtes Torpedieren seines Fragerechts dar.