Von einer einseitigen Ermittlung zum Nachteil des Gesuchstellers kann hierbei nicht die Rede sein. Was die Rüge der Beschneidung des Fragerechts anbelangt, ist von der Gesuchsgegnerin aufgezeigt worden, dass die Unterbrechung des Gesuchstellers erfolgte, da er während der Einvernahme ungefragt einen Einwand vorbrachte und schliesslich aufgrund seines aufbrausenden und lauten Verhaltens unter Androhung des Beizugs der Polizei den Raum verlassen musste (vgl. ebenso Z. 422 ff. des Protokolls der Einvernahme von D.________ vom 23. Januar 2020).