147 StPO, wonach die Verfahrensleitung bestimmte Fragen nicht zulassen kann, wenn diese entweder ungebührlich sind oder den Verfahrensgegenstand nicht betreffen, wobei hinsichtlich der letztgenannten Alternative die Kriterien zu Anwendung kommen, die auch für die Verweigerung beantragter Beweiserhebungen gelten [Art. 139 StPO]). Die Gesuchsgegnerin hat die Auskunftsperson lediglich zweimal – einmal im Rahmen der allgemeinen Belehrung und einmal im Nachgang an die zwei Interventionen (vgl. Z. 6 und 423 des Protokolls der Einvernahme von D.________ vom 23. Januar 2020) darauf hingewiesen, dass sie keine Aussagen machen müsse.