5 vollziehbar und erweckt keinen Anschein der Befangenheit (vgl. auch WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 147 StPO, wonach die Verfahrensleitung bestimmte Fragen nicht zulassen kann, wenn diese entweder ungebührlich sind oder den Verfahrensgegenstand nicht betreffen, wobei hinsichtlich der letztgenannten Alternative die Kriterien zu Anwendung kommen, die auch für die Verweigerung beantragter Beweiserhebungen gelten [Art. 139 StPO]).