Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit diesen Fragen hätte deutlich gemacht werden sollen, dass D.________ E.________ mit dem Strafverfahren für ihre Zwecke bei der hängigen Sorgerechtsstreitigkeit instrumentalisiert und ihre Aussagen deshalb wenig glaubhaft erscheinen. Der Entscheid der Gesuchsgegnerin, derartige Fragen zu unterbinden, da sie für das vorliegende Strafverfahren unerheblich sind, ist daher nach-