Fragen stellte (vgl. Z. 402 und 413 f. des Einvernahmeprotokolls). Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme plausibel dargelegt, dass die Intervention allein deshalb erfolgte, da Fürsprecher B.________ der Auskunftsperson Fragen stellte, welche nicht den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens betrafen, sondern den zwischen D.________ und dem Gesuchsteller bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängigen Sorgerechtsstreit um den gemeinsamen Sohn F.________. Im vorliegenden Strafverfahren geht es im Wesentlichen um den Vorwurf, dass der Gesuchsteller via seine Exfreundin D.________ mit Körpergewalt gedroht haben soll.