Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin verwiesen werden. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafverfolgungsbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Aus dem Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 23. Januar 2020 ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin während der Einvernahme als Verfahrensleiterin zweimal intervenierte, als Fürsprecher B.________ D.________ Fragen stellte (vgl. Z. 402 und 413 f. des Einvernahmeprotokolls).