1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 4.3 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin verwiesen werden.