Die Gesuchsgegnerin habe im Sinne einer neutralen Führung der Strafuntersuchung auch mögliche entlastende Elemente zuzulassen. Indem sie das Fragerecht der Verteidigung zu Unrecht beschnitten habe und die Auskunftsperson wiederholt belehrt habe, sie müsse die Fragen der Verteidigung nicht beantworten, sei ihre Voreingenommenheit deutlich zum Ausdruck gekommen. Dies habe dann beim Gesuchsteller zu seiner verbalen Intervention und bei der Auskunftsperson dazu geführt, dass sie die Beantwortung der Fragen verweigert habe.