3.3 In seiner Replik ergänzt der Gesuchsteller, D.________ instrumentalisiere E.________ mit dem vorliegenden Strafverfahren für ihre Zwecke bei der hängigen Sorgerechtsstreitigkeit. Mit den von Fürsprecher B.________ gestellten Fragen hätten dieser Zusammenhang und damit auch die zweifelhafte Glaubwürdigkeit von D.________ als Auskunftsperson aufgezeigt werden sollen. Die Gesuchsgegnerin habe im Sinne einer neutralen Führung der Strafuntersuchung auch mögliche entlastende Elemente zuzulassen.