J24/2010 vom 11. Januar 2011, E. 4.5.2, mit weiteren Hinweisen). Für die unterzeichnende Staatsanwältin ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegend gesetz- und verhältnismässig geführte Untersuchung einen Grund für den Ausstand, insbesondere für eine Befangenheit der Verfahrensleitung, generiert haben sollte.