147 StPO, ausgeführt, dass der Gesuchsteller kein Fragerecht habe. Indem die Gesuchsgegnerin sein Teilnahmerecht fälschlicherweise beschränkt habe, habe sie seinen zentralen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies habe in der Befragung zu einer Eskalation geführt, weil der Gesuchsteller auf seinem Recht beharrt habe, so dass er schliesslich unter Polizeiandrohung von der Teilnahme an der Befragung ausgeschlossen worden sei. Durch das beschriebene Verhalten habe die Gesuchsgegnerin erneut bewiesen, dass sie nicht im Stande sei, das Verfahren neutral zu führen und auch entlastende Elemente zu berücksichtigen.