Sie habe ihre Pflicht zu einem objektiven Verhalten klar verletzt. Als sich der Gesuchsteller nach den wiederholten Interventionen der Gesuchsgegnerin zu Wort gemeldet und angemerkt habe, im Verfahren müsse die Wahrheit zu Tage gefördert werden, habe ihm die Gesuchsgegnerin das Wort abgeschnitten und ihn an seinen Anwalt verwiesen, der für ihn reden dürfe. Die Gesuchsgegnerin habe entgegen der klaren Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 StPO, konkretisiert durch Art. 147 StPO, ausgeführt, dass der Gesuchsteller kein Fragerecht habe.