3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass die Gesuchsgegnerin anlässlich der Befragung von D.________ am 23. Januar 2020 zweimal interveniert und D.________ wiederholt darauf hingewiesen habe, dass sie auch einzelne Fragen nicht beantworten müsse. Durch ihr Verhalten in der Einvernahme habe die Gesuchsgegnerin einseitig Partei bezogen und das Fragerecht des Gesuchstellers torpediert. Sie habe ihre Pflicht zu einem objektiven Verhalten klar verletzt.