Am 23. Januar 2020 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher B.________, erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin widersetzte sich diesem mit einlässlich begründetem Schreiben vom 27. Januar 2020 und übermittelte die Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Der Gesuchsteller replizierte am 10. Februar 2020 und hielt an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat;