Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 37 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Staatsanwältin C.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Drohung, Verleumdung und Beschimpfung Erwägungen: 1. Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (nachfolgend: Gesuch- steller) ein Strafverfahren wegen Drohung, Verleumdung und Beschimpfung. Am 6. November 2019 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher B.________, ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss BK 19 480 vom 26. November 2019 ab, soweit darauf einzutreten war. Am 23. Januar 2020 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher B.________, erneut ein Ausstands- gesuch gegen die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin widersetzte sich die- sem mit einlässlich begründetem Schreiben vom 27. Januar 2020 und übermittelte die Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Der Gesuchsteller replizierte am 10. Februar 2020 und hielt an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das form- und fristgerechte Gesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass die Gesuchsgeg- nerin anlässlich der Befragung von D.________ am 23. Januar 2020 zweimal inter- veniert und D.________ wiederholt darauf hingewiesen habe, dass sie auch ein- zelne Fragen nicht beantworten müsse. Durch ihr Verhalten in der Einvernahme habe die Gesuchsgegnerin einseitig Partei bezogen und das Fragerecht des Ge- suchstellers torpediert. Sie habe ihre Pflicht zu einem objektiven Verhalten klar ver- letzt. Als sich der Gesuchsteller nach den wiederholten Interventionen der Ge- suchsgegnerin zu Wort gemeldet und angemerkt habe, im Verfahren müsse die Wahrheit zu Tage gefördert werden, habe ihm die Gesuchsgegnerin das Wort ab- geschnitten und ihn an seinen Anwalt verwiesen, der für ihn reden dürfe. Die Ge- suchsgegnerin habe entgegen der klaren Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 StPO, konkretisiert durch Art. 147 StPO, ausgeführt, dass der Gesuchsteller kein Frage- recht habe. Indem die Gesuchsgegnerin sein Teilnahmerecht fälschlicherweise be- schränkt habe, habe sie seinen zentralen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies habe in der Befragung zu einer Eskalation geführt, weil der Gesuchsteller auf seinem Recht beharrt habe, so dass er schliesslich unter Polizeiandrohung von der Teilnahme an der Befragung ausgeschlossen worden sei. Durch das beschriebene Verhalten habe die Gesuchsgegnerin erneut bewiesen, dass sie nicht im Stande sei, das Verfahren neutral zu führen und auch entlastende Elemente zu berücksich- tigen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme das Folgende vor: 2 Vorliegend geht es um das Strafverfahren betreffend A.________ im Zusammenhang mit allfälligen Drohungen, Verleumdung und Beschimpfung gegenüber Herrn E.________. Wie aus den Akten er- sichtlich ist, stehen D.________ und A.________ auch über ihre Anwälte in Kontakt betreffend das Sorgerecht ihres gemeinsamen Sohnes. Im Rahmen der Einvernahme ging es lediglich um die Vor- würfe zu den angeblichen Handlungen von A.________ gegenüber Herrn E.________, weshalb Für- sprecher B.________ auch aufgefordert wurde, Fragen zu stellen, welche Gegenstand dieses Verfah- rens sind. Die Problematik betreffend den Sorgerechtsstreit zwischen A.________ und D.________ ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Betreffend der angeblichen Beschneidung des Fragerechts von A.________ verweise ich insbeson- dere auf das Einvernahmeprotokoll vom 23.01.2020 von D.________, Verbal Zeile 422 – 433, woraus ersichtlich ist, dass A.________ die Einvernahme von D.________ störte, indem er während der Ein- vernahme ungefragt einen Einwand vorbrachte. Er wurde deshalb von der Verfahrensleitung darauf hingewiesen, dass er so nicht direkt und ungefragt dazwischen sprechen könne und seine Fragen durch seinen Anwalt stellen soll. Bei Bedarf könne auch die Einvernahme kurz unterbrochen werden zwecks Besprechung von A.________ und seinem Anwalt. A.________ wurde sehr laut, wütend und liess nicht mehr gut mit sich sprechen. Durch sein aufbrausendes und lautes Verhalten war es des- halb nicht möglich, die Einvernahme von D.________ weiterzuführen, weshalb A.________ durch die Verfahrensleiterin aus dem Raum verwiesen wurde, dies auch unter Androhung des Beizugs der Poli- zei, da er sich anfänglich weigerte, den Raum zu verlassen. Noch während dem Begleiten nach draussen erhob er weiter seine Stimme und machte seinem Ärger kund, so dass Mitarbeiter der Kanz- lei aus den Büros raus kamen, um nach dem Rechten zu sehen. Die Einvernahme von D.________ wurde danach ohne A.________, aber in Anwesenheit seines Anwaltes, Fürsprecher B.________, weiter geführt. A.________ störte damit nicht nur die Einvernahme, sondern löste damit auch Gefühle bei D.________ aus, welche sich nach dem Vorfall die Tränen abwischen musste. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts beanstandet werden, kommen als möglicher Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (vgl. BGE 114 la 153 E. 3b/bb S. 158 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B J24/2010 vom 11. Januar 2011, E. 4.5.2, mit weiteren Hinweisen). Für die unterzeichnende Staatsanwältin ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegend gesetz- und ver- hältnismässig geführte Untersuchung einen Grund für den Ausstand, insbesondere für eine Befan- genheit der Verfahrensleitung, generiert haben sollte. 3.3 In seiner Replik ergänzt der Gesuchsteller, D.________ instrumentalisiere E.________ mit dem vorliegenden Strafverfahren für ihre Zwecke bei der hängigen Sorgerechtsstreitigkeit. Mit den von Fürsprecher B.________ gestellten Fragen hät- ten dieser Zusammenhang und damit auch die zweifelhafte Glaubwürdigkeit von D.________ als Auskunftsperson aufgezeigt werden sollen. Die Gesuchsgegnerin habe im Sinne einer neutralen Führung der Strafuntersuchung auch mögliche ent- lastende Elemente zuzulassen. Indem sie das Fragerecht der Verteidigung zu Un- recht beschnitten habe und die Auskunftsperson wiederholt belehrt habe, sie müs- se die Fragen der Verteidigung nicht beantworten, sei ihre Voreingenommenheit deutlich zum Ausdruck gekommen. Dies habe dann beim Gesuchsteller zu seiner verbalen Intervention und bei der Auskunftsperson dazu geführt, dass sie die Be- antwortung der Fragen verweigert habe. 3 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Um- stände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abge- lehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Befan- genheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zu- mindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. Der Anschein der Befangenheit kann durch unter- schiedlichste Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen einer Justizperson zählen, die den Schluss zulassen, dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Aus- gang des Verfahrens gebildet hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.2). 4.2 Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den un- terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we- gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um- stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – 4 zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih- ren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ih- rer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyales Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwalt- schaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschul- digte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargeleg- ten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 4.3 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könn- ten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Gesuchs- gegnerin verwiesen werden. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafverfolgungsbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Aus dem Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 23. Januar 2020 ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin während der Einvernahme als Verfahrensleiterin zweimal intervenierte, als Für- sprecher B.________ D.________ Fragen stellte (vgl. Z. 402 und 413 f. des Ein- vernahmeprotokolls). Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme plausibel dargelegt, dass die Intervention allein deshalb erfolgte, da Fürsprecher B.________ der Auskunftsperson Fragen stellte, welche nicht den Gegenstand des vorliegen- den Strafverfahrens betrafen, sondern den zwischen D.________ und dem Ge- suchsteller bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängigen Sorge- rechtsstreit um den gemeinsamen Sohn F.________. Im vorliegenden Strafverfah- ren geht es im Wesentlichen um den Vorwurf, dass der Gesuchsteller via seine Exfreundin D.________ mit Körpergewalt gedroht haben soll. Die von Fürsprecher B.________ gestellten Fragen («Auf Vorhalt zwei Fotos von F.________ mit Herrn A.________: Meine Frage ist, sieht so ein Kind aus, das Angst vor dem Vater hat?»; «Ist es richtig, dass sie gegen den Willen von Herrn A.________ den Vor- namen von F.________ geändert haben?»; «Sie haben mit allen Mitteln versucht, dass Herr A.________ in der G.________(Land) inhaftiert bleibt. Was sagen Sie zur Behauptung, dass alles nur passiert ist, um den Kontakt mit F.________ zu verhindern?»; vgl. Z. 398 f.; 410 f.; 418 ff. des Protokolls der Einvernahme von D.________ vom 23. Januar 2020) stehen offensichtlich im Zusammenhang mit der Sorgerechtsstreitigkeit zwischen dem Gesuchsteller und D.________. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit diesen Fragen hätte deutlich gemacht werden sollen, dass D.________ E.________ mit dem Strafverfahren für ihre Zwecke bei der hängigen Sorgerechtsstreitigkeit instrumentalisiert und ihre Aussagen deshalb wenig glaub- haft erscheinen. Der Entscheid der Gesuchsgegnerin, derartige Fragen zu unter- binden, da sie für das vorliegende Strafverfahren unerheblich sind, ist daher nach- 5 vollziehbar und erweckt keinen Anschein der Befangenheit (vgl. auch WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 147 StPO, wonach die Verfahrensleitung bestimmte Fragen nicht zulassen kann, wenn diese entweder ungebührlich sind oder den Verfahrensgegenstand nicht betreffen, wobei hinsichtlich der letztgenannten Alternative die Kriterien zu Anwendung kommen, die auch für die Verweigerung beantragter Beweiserhebun- gen gelten [Art. 139 StPO]). Die Gesuchsgegnerin hat die Auskunftsperson lediglich zweimal – einmal im Rah- men der allgemeinen Belehrung und einmal im Nachgang an die zwei Interventio- nen (vgl. Z. 6 und 423 des Protokolls der Einvernahme von D.________ vom 23. Januar 2020) darauf hingewiesen, dass sie keine Aussagen machen müsse. Aus diesem Hinweis kann nicht geschlossen werden, die Gesuchsgegnerin habe sich voreilig und unumkehrbar eine Meinung über den Ausgang des Strafverfah- rens gebildet und lasse nur belastende Umstände gegen den Gesuchsteller zu. Vielmehr war die Gesuchsgegnerin zur ersten Belehrung zu Beginn der Einver- nahme von Gesetzes wegen verpflichtet (vgl. Art. 181 Abs. 1 StPO) und war der zweite Hinweis verständlich, nachdem an der Einvernahme nicht das Strafverfah- ren betreffende Fragen gestellt worden waren. Von einer einseitigen Ermittlung zum Nachteil des Gesuchstellers kann hierbei nicht die Rede sein. Was die Rüge der Beschneidung des Fragerechts anbelangt, ist von der Gesuchs- gegnerin aufgezeigt worden, dass die Unterbrechung des Gesuchstellers erfolgte, da er während der Einvernahme ungefragt einen Einwand vorbrachte und schliess- lich aufgrund seines aufbrausenden und lauten Verhaltens unter Androhung des Beizugs der Polizei den Raum verlassen musste (vgl. ebenso Z. 422 ff. des Proto- kolls der Einvernahme von D.________ vom 23. Januar 2020). Es trifft zwar zu, dass die Parteien – d.h. auch der Gesuchsteller als beschuldigte Person – und ihre Rechtsbeistände das Recht haben, der einvernommenen Person Fragen zu stellen (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung bestimmt indes, wann und wie das Fragerecht ausgeübt wird (vgl. WOHLERS, a.a.O., N. 6 zu Art. 147 StPO mit Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Ein Recht der beschuldigten Person, während der Einvernahme ungefragt dazwischen zu sprechen, besteht nicht. Dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller unterbrochen hat, ist folglich nicht zu be- anstanden und stellt kein ungerechtfertigtes Torpedieren seines Fragerechts dar. Der Ausschluss des Gesuchstellers von der Einvernahme erfolgte, wie dargetan wurde, aufgrund seines ungebührlichen Verhaltens (vgl. Art. 63 Abs. 2 StPO). Auch wenn die Erklärung der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller durch Für- sprecher B.________ vertreten werde und dieser für ihn sprechen werde, weshalb er nicht dazwischen sprechen solle, insoweit missverständlich gewesen sein mag, als dass grundsätzlich auch der Gesuchsteller selbst ein Fragerecht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen, wo- nach das Fragerecht im Regelfall dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ge- meinsam einzuräumen ist), rechtfertigt dies nicht das ungebührliche Verhalten des Gesuchstellers. Die Belehrung der Gesuchsgegnerin stand offensichtlich im Zu- sammenhang mit dem vom Gesuchsteller ungefragten Dazwischen-Sprechen und war so zu verstehen, dass dieses Verhalten – zu Recht – nicht toleriert wird. Auch durch den Ausschluss des Gesuchstellers von der Einvernahme wurde demnach 6 sein Fragerecht nicht in unzulässiger Weise beschnitten. Das Fragerecht des Ge- suchstellers wurde im Übrigen nach seinem Ausschluss durch Fürsprecher B.________ weiterhin gewahrt (vgl. Z. 436 ff. des Protokolls der Einvernahme von D.________ vom 23. Januar 2020; vgl. insoweit ebenso RIKLIN, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 147 StPO). Allein aufgrund der Aussage der Ge- suchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller durch Fürsprecher B.________ vertreten werde und dieser für ihn sprechen werde, er deshalb nicht dazwischen sprechen solle, ist demnach kein Anschein der Voreingenommenheit auszumachen. Die Ge- suchsgegnerin führte zudem richtig aus, dass wenn einer als Strafbehörde tätigen Person prozessuale oder materielle Fehler unterlaufen, diese nach ständiger Rechtsprechung noch keinen hinreichenden Anschein einer Befangenheit begrün- den, sondern mit den entsprechenden Rechtsmitteln anzufechten sind. Eine Be- fangenheit wäre nur dann zu bejahen, wenn die Verfehlungen besonders krass wären und wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). Derartige Pflichtver- letzungen sind vorliegend nicht auszumachen. 4.4 Zusammengefasst erkennt die Beschwerdekammer in Strafsachen aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwänden keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO als befangen er- scheinen zu lassen. Es gibt keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Um- stände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. a-e StPO wird vom Gesuch- steller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Gesuchsteller kosten- pflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Fürsprecher B.________ - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 18. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8