Anders als im Verfahren BK 20 51, in welchem insbesondere wegen der (faktischen) Verknüpfung von zwei Verfahren und den gesundheitlichen Problemen der dort beschuldigten Person die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung – wenn auch knapp – bejaht worden ist (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2020), liegen hier keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Beim derzeitigen Stand der Dinge ist daher – wie die Staatsanwaltschaft richtig festgehalten hat – keine amtliche Verteidigung erforderlich. 5.4