Inwieweit daher eine abschliessende Beurteilung vorwiegend noch von der Beweisführung abhängig sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Anders als im Verfahren BK 20 51, in welchem insbesondere wegen der (faktischen) Verknüpfung von zwei Verfahren und den gesundheitlichen Problemen der dort beschuldigten Person die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung – wenn auch knapp – bejaht worden ist (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2020), liegen hier keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.