Der Beschwerdeführer war ohne weiteres in der Lage, seine Sicht darzulegen, Einwände zu erheben und den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu begegnen. Der Beschwerdeführer hat einlässliche Aussagen gemacht und gemäss EL-Fallverantwortlicher zur Klärung des Sachverhalts beigetragen.