Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache und hat unter Berücksichtigung seiner Bildung und Herkunft genügend Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden und sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen, was sich insbesondere anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juni 2020 gezeigt hat. Der Beschwerdeführer war ohne weiteres in der Lage, seine Sicht darzulegen, Einwände zu erheben und den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu begegnen.