Andernfalls hiesse dies, dass sich bei Bestreiten einer vorsätzlichen Tatbegehung in jedem Fall – und unabhängig von den konkreten Umständen – eine amtliche Verbeiständung aufdrängen würde, was nicht im Sinn des Gesetzgebers ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache und hat unter Berücksichtigung seiner Bildung und Herkunft genügend Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden und sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen, was sich insbesondere anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juni 2020 gezeigt hat.