Allein der Umstand, dass er bezüglich des subjektiven Tatbestands geltend macht, nicht vorsätzlich und auch sonst nicht in einer böswilligen und illegalen Absicht gehandelt zu haben, erlaubt nicht den Schluss, es lägen von vornherein rechtliche Schwierigkeiten vor, die eine amtliche Verbeiständung gebieten würden. Andernfalls hiesse dies, dass sich bei Bestreiten einer vorsätzlichen Tatbegehung in jedem Fall – und unabhängig von den konkreten Umständen – eine amtliche Verbeiständung aufdrängen würde, was nicht im Sinn des Gesetzgebers ist.