Der hier interessierende Sachverhalt ist übersichtlich und nicht komplex. Der Beschwerdeführer ist geständig, Geld aus dem Verkauf der ihm zugesandten Waren weitergeleitet zu haben. Allein der Umstand, dass er bezüglich des subjektiven Tatbestands geltend macht, nicht vorsätzlich und auch sonst nicht in einer böswilligen und illegalen Absicht gehandelt zu haben, erlaubt nicht den Schluss, es lägen von vornherein rechtliche Schwierigkeiten vor, die eine amtliche Verbeiständung gebieten würden.