Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen – wie bereits erwähnt (E. 3.2 hiervor) – auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht. Besondere Schwierigkeiten, welchen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, können nicht ausgemacht werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind allfällige rechtliche Schwierigkeiten nicht abstrakt anhand des interessierenden Tatbestands, sondern anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Der hier interessierende Sachverhalt ist übersichtlich und nicht komplex.