Zentral ist vorliegend somit – und zwar unabhängig davon, ob die im Verurteilungsfall zu erwartende Sanktion nun unterhalb oder knapp über der Bagatellfallgrenze liegt –, ob die Staatsanwaltschaft ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen konnte, dass das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen – wie bereits erwähnt (E. 3.2 hiervor) – auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht.