Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine amtliche Verbeiständung ausnahmsweise auch diesfalls – nämlich bei Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten – aufdrängen. Zentral ist vorliegend somit – und zwar unabhängig davon, ob die im Verurteilungsfall zu erwartende Sanktion nun unterhalb oder knapp über der Bagatellfallgrenze liegt –, ob die Staatsanwaltschaft ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen konnte, dass das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen wäre.