Selbst wenn die Angelegenheit unter der Bagatellfallgrenze gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO liegt, ist eine amtliche Verbeiständung nicht per se ausgeschlossen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine amtliche Verbeiständung ausnahmsweise auch diesfalls – nämlich bei Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten – aufdrängen.