der von der Polizei auf einen Betrag von CHF 35'705.00 bestimmten Deliktshöhe und des Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint die von der Staatsanwaltschaft derzeit in Aussicht gestellte Sanktionenobergrenze plausibel. Es braucht jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden, welche Strafe dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung konkret droht. Selbst wenn die Angelegenheit unter der Bagatellfallgrenze gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO liegt, ist eine amtliche Verbeiständung nicht per se ausgeschlossen.