Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Strafverfahren im Fall einer Verurteilung mit einem Strafbefehl und einer Sanktion von nicht mehr als 120 Tagessätzen Geldstrafe erledigt werden kann, weshalb von einem Bagatellfall gesprochen werden könne. Angesicht der von der Polizei auf einen Betrag von CHF 35'705.00 bestimmten Deliktshöhe und des Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint die von der Staatsanwaltschaft derzeit in Aussicht gestellte Sanktionenobergrenze plausibel.