5 5.3 Gestützt auf die Aktenlage ist der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass in der hier interessierenden Ausgangslage die Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung nicht gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Strafverfahren im Fall einer Verurteilung mit einem Strafbefehl und einer Sanktion von nicht mehr als 120 Tagessätzen Geldstrafe erledigt werden kann, weshalb von einem Bagatellfall gesprochen werden könne.