5.2 Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, von einer unbekannten Täterschaft missbräuchlich erworbene Waren erhalten und diese weiterveräussert zu haben. Den Akten und insbesondere dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Polizeirapport vom 31. August 2020 (sog. Nachtrag) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 ein Arbeitsverhältnis mit einer Firma namens «D.________» eingegangen ist. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juni 2020 war er zuvor auf der Suche nach einem Job gewesen.