4 5. 5.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) hat sich zu verantworten, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.