Er habe nicht zugegeben, vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder in sonst einer böswilligen und illegalen Absicht gehandelt zu haben. Er habe sogar explizit angegeben, sich die Legalität seiner – wie er angenommen habe – «normalen Arbeitsstelle» durch den Beobachter Rechtsschutz telefonisch bestätigt haben lassen und damit seine Zweifel aus dem Weg geräumt zu haben. Eine Verurteilung werde hier vorwiegend von der Beweisführung abhängig sein, was den Beizug einer amtlichen Verteidigung rechtfertige.