Ferner würden sich sehr wohl in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten. Der Tatbestand der Geldwäscherei sei per se bereits schwierig zu erfassen und es würden sich vorliegend insbesondere beweistechnische Schwierigkeiten in Bezug auf den subjektiven Tatbestand stellen. Hinsichtlich des Vorsatzes treffe nicht zu, dass er geständig sei. Er habe nicht zugegeben, vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder in sonst einer böswilligen und illegalen Absicht gehandelt zu haben.